KulturVerein Hochdorf-Assenheim e.V.
Satzung in der Fassung vom 9. Juni 2010
I. Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Der Name des Vereins lautet „Kulturverein Hochdorf-Assenheim“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.V.
§ 2 Der Verein hat seinen Sitz in Hochdorf-Assenheim und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst, der Kultur und des Heimatgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veranstaltungen, die die Kultur des Gemeindelebens fördern, wie Konzerte, Ausstellungen und Lesungen. Ein Schwerpunkt ist die Förderung der kulturellen Aktivitäten im Historischen Rathaus Assenheim. Der Verein pflegt das heimatliche Brauchtum und unterstützt die Erforschung, Dokumentation und Erhaltung der dörflichen Geschichte. Dazu dient insbesondere auch die Pflege internationaler Kontakte auf der Basis historischer Verknüpfungen mit der Dorfgeschichte. Dies wird zugleich als Beitrag zur Völkerverständigung verstanden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen, begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften erwerben.
§ 5 Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung, sobald diese der Vorstand angenommen hat. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 6 Die Mitgliedschaft endet
– durch schriftliche Kündigung,
– durch den Tod oder Auflösung der juristischen Person,
– durch Beschluss seitens des Vorstandes und Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
Bei Verstoß gegen die Vereinsinteressen, insbesondere bei Nichtzahlung der Beiträge, kann durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft ruhen bis die nächste Mitgliederversammlung über den Ausschluss befindet. Ausscheidende Mitglieder haben weder ein Anrecht am Vereinsvermögen, noch einen Anspruch auf Rückforderung gezahlter Beiträge oder sonstiger freiwilliger Zuwendungen.
III. Organe des Vereins
§ 7 Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand
– die Mitgliederversammlung.
§ 8 Dem Vorstand gehören an
– der erste Vorsitzende,
– der zweite Vorsitzende,
– der Schriftführer,
– der Schatzmeister,
– bis zu fünf Beisitzer.
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Geschäftsjahre. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins zu führen. Er hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten und die Beschlüsse durchzuführen. Geschäftsführender Vorstand i.S. §26 BGB sind der erste und der zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister und der Schriftführer. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein jeweils allein gerichtlich und außergerichtlich. Der erste Vorsitzende, in Verhinderung der zweite Vorsitzende, beruft die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung ein und leitet sie.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, i.d.R. im I. Quartal statt. Die Bekanntgabe erfolgt 4 Wochen vor dem Termin im örtlichen Mitteilungsblatt unter Angabe von Tag, Zeit, Ort und Tagesordnung. Die Einladung ist auch ordnungsgemäß, wenn jedem Mitglied eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zugeht.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht möglich. Stimmberechtigt sind natürliche Personen ab vollendetem sechzehnten Lebensjahr. Juristische Personen und sonstige Gesellschaften werden mit einer Stimme vertreten.
§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Der ordentlichen Versammlung der Mitglieder obliegt
– die Wahl und Entlastung des Vorstandes,
– die Wahl von zwei Kassenrevisoren
– die Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Revisors,
– die Änderung der Satzung,
– die Entscheidung über Beschwerden gegen den Vorstand,
– die Enthebung einzelner oder aller Mitglieder des Vorstandes von ihren Ämtern,
– die Festlegung des Jahresbeitrages,
– der Beitritt zu einer Dachorganisation,
– der Auflösung des Vereins.
§ 11 Satzungsänderung und Auflösung
Zur Änderung der Satzung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung. Liquidatoren sind die letzten Vorstandsmitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke geht das vorhandene Vermögen in den Besitz der Ortsgemeinde Hochdorf-Assenheim über mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 3 dieser Satzung für die Erhaltung und Förderung des Hochdorf-Assenheimer Kulturlebens zu verwenden. Kulturhistorische Gegenstände sollen in der Ortsgemeinde verbleiben, sofern sie daran interessiert ist.Die Satzung tritt mit dem Beschluss der ordentlichen Gründungsversammlung in Kraft